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Bei Arbeitsunfällen ist einiges zu beachten

Jährlich kommt es in Deutschland millionenfach zu Arbeitsunfällen, die eine Behandlung erfordern. Untersuchungen zufolge sind Hände und Finger am häufigsten betroffen, gefolgt von Füßen, Zehen und den anderen Extremitäten. Die medizinische Behandlung eines beruflich bedingten Unfalls ist gesetzlich geregelt. Die Ärzte der Elisee Klinik sind für die berufsgenossenschaftlichen Behandlungen von Arbeitsunfällen zugelassen und können somit bei einer entsprechenden Verletzung die Behandlung übernehmen.

Gesetzliche Regelung der Behandlung von Arbeitsunfällen

Die ärztliche Versorgung von Arbeitsunfällen unterliegt den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und darf im Normalfall nicht von jedem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.

Für die Behandlung zuständig sind bestimmte Mediziner, die von der Berufsgenossenschaft eine spezielle Zulassung erhalten haben (D-Ärzte, H-Ärzte).

Folgende Ausnahmen gibt es, bei denen eine gesonderte Zulassung nicht erforderlich ist:

  • Geringfügige Unfälle, deren Folgen nicht über den Unfalltag hinaus bestehen und eine Behandlungszeit von unter einer Woche aufweisen.
  • Verletzungen an Augen, Nase, Ohren und Zähnen.
  • Sehr schwere oder lebensbedrohliche Verletzungen, die in einer Klinik behandelt werden müssen (zum Beispiel ein Schädelbruch).

Bei Arbeitsunfällen, die einer berufsgenossenschaftlichen Abwicklung unterliegen, ist Folgendes zu beachten:

  • Das Unfallereignis muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sein.
  • Dazu gehören auch die direkten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Wegeunfall).

Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, auch wenn der Arbeitgeber es beispielsweise versäumt hat, die Beiträge an den Träger zu entrichten.

Abwicklung eines Arbeitsunfalls

Da im Falle eines Arbeitsunfalls nicht die gesetzliche Krankenkasse, sondern die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) die Heilungskosten übernehmen, ist eine entsprechende Meldung erforderlich. Zu einer solchen ist der Arbeitgeber verpflichtet.

Doch natürlich muss der Patient ebenfalls seinen Beitrag leisten, indem er die behandelnde Arztpraxis direkt bei seiner Ankunft informiert.

Daher bitten wir unsere Patienten:

Informieren Sie bitte sofort unsere Mitarbeiterin am Empfang, wenn eine Erkrankung oder Unfallfolge im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens behandelt werden muss. Sie erleichtern uns damit die korrekte Abwicklung Ihres Arbeitsunfalls, die besondere organisatorische Schritte erfordert.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!